Handy hacken Handy hacken

Handy hacken

Kurzfassung: ein Handy zu hacken ist einfach nur illegal. Als ordentliches Detektivunternehmen können wir diese Methode der Erkenntnisgewinnung nicht anbieten. Schlimmer noch, wir müssen Ihnen dringend davon abraten, etwas in diese Richtung zu unternehmen.

Es ist illegal … auch unter Ehepartnern oder in Beziehungen.

Egal welchen Sachverhalt … man kann ihn immer auf legale Art und Weise aufklären (wenn man bereit ist, die emotionale und finanzielle Geduld dafür aufzubringen).

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Fakt ist: auch in der Verfolgung von Tätern aller Art muss man sich an Regeln halten. Es ist durchaus die Aufgabe von Wirtschafts– und Privatdetektiven Erkenntnisse zu gewinnen und für den Klienten alles mögliche zu tun, um einen Fall zu lösen.

Ein Handy zu hacken gehört nicht dazu.

Wenn Sie genau wissen wollen, wieso Handy hacken ein no go ist, dann lesen Sie den § 118a StGB Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem:

(1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Haben Sie etwas Vertrauen in uns. Es gibt tatsächlich viele Möglichkeiten Ihren Fall zu lösen. Eine illegale Handlung ist dazu nicht erforderlich. Und seien wir uns ehrlich: glauben Sie, dass der kurze illegale Weg billiger ist als der vielleicht lange legale Weg? Wenn Sie genau überlegen, dann kann Ihr Grant nicht so groß sein, dass Sie eine illegale Handlung setzen oder beauftragen wollen, oder? Das zahlt sich nicht aus.

Unsere Privat– und Wirtschaftsdetektive finden einen legalen Weg, Ihren Fall zu lösen. Dabei werden sie sich der legalen Methoden bedienen und mit Erfahrung und Fantasie eine Lösung finden. „Geht nicht, gibts nicht“ ist hier ein Motto der Detektei Helmberger, die keinen Fall vor Vornherein als unlösbar ansieht.